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CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH

Branche
Management und Unternehmensberatung
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Stammdaten

Dieses Firmenprofil ist ein Suchergebnis von implisense.com

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Produkte und Services

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Kleines Unternehmen

Bilanzsumme

7,2 Mio. €

Unternehmensgegenstand

1. Gesellschaft ist eine Kapitaverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ("KAGB"). Gegenstand des Unternehmens ist die kollektive Vermögensverwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen, in- oder ausländischen Alternativen Investmentfonds ("AIF"). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 f. KAGB, die in folgende Vermögensgegenstände investieren: (i) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (Private Equity); (ii) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; (iii) Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren oder anderweitigen Energien; (iv) Für Vermögensgegenstände nach (iii) genutzte Infrastruktur; (v) Wertpapiere im Sinne des § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB; (vi) Bankguthaben im Sinne des § 195 KAGB; (vii) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der vorstehenden Buchstaben (i) bis (vi) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; (viii) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF, nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB, oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, die nach dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung bzw. ihren Anlagebedingungen nur Vermögensgegenstände im Sinne der vorstehenden Buchstaben (i) bis (vii) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände erwerben dürfen; (ix) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, die nach dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung bzw. ihren Anlagebedingungen nur Vermögensgegenstände im Sinne der vorstehenden Buchstaben (i) bis (vii) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände erwerben dürfen; sowie (x) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, sowie Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF, nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB, oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, die nach dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung bzw. ihren Anlagebedingungen in Vermögensgegenstände im Sinne der vorstehenden Buchstaben (viii) und (ix) erwerben dürfen. 3. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben auch EU-AIF sowie ausländische AIF, die den vorstehend unter § 2.2 dargestellten inländischen Investmentvermögen entsprechen. 4. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: (a) die Verwaltung einzelner Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, die in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2.2 angelegt sind, soweit es sich bei diesen Vermögensgegenständen um Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz ("KWG") handelt, einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB, und Anlageberatung, § 20 Abs. 3 Nr. 3 KAGB; (b) die Verwaltung einzelner Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, die in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2.2 angelegt sind, soweit es sich bei diesen Vermögensgegenständen nicht um Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG handelt (individuelle Vermögensverwaltung), und Anlageberatung, § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB; (c) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, § 20 Abs. 3 Nr. 4 KAGB; (d) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen § 20 Abs. 3 Nr. 6 KAGB; (e) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung, § 20 Abs. 3 Nr. 5 KAGB; sowie (f) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind, § 20 Abs. 3 Nr. 9 KAGB. 5. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

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