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War Child Deutschland gGmbH

Branche
Sozialwesen (ohne Heime)
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Kleinstunternehmen

Bilanzsumme

Unternehmensgegenstand

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist (i) Förderung für Flüchtlinge, (ii.) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, (iii.) Förderung der Jugendhilfe, (iv.) Förderung der Bildung, (v.) Förderung der Wissenschaft und Forschung. Die gGmbH sieht neben der Humanitären Hilfe über geeignete Maßnahmen der unmittelbaren Soforthilfe (Nothilfe), des mittelbaren Wiederaufbaus, sowie einer auf Nachhaltigkeit angelegten Katastrophenvorsorge auch die auf Langfristigkeit angelegte Entwicklungszusammenarbeit als sein Mandat an, sofern der Kontext dies ermöglicht. 3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: -Die Durchführung von Programmen zur humanitären und längerfristigen Unterstützung in den Bereichen psychosoziale Unterstützung, Bildung und Kindesschutz in bedürftigen Gebieten außerhalb Deutschlands und solche Hilfe ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität oder Religion der Begünstigen zu gewähren, zum Beispiel durch: -die Einrichtung von kinderfreundlichen Orten in Flüchtlingslagern (z.B. durch die Einrichtung von Spielstätten) und die Verwirklichung von kinderfreundlichen Angeboten (z.B. durch Kinderbetreuungs-, Spiel- und Lernangebote), -die Schulung von Erziehenden von Kindern, die Krieg oder Gewalt erfahren haben (z.B. Elternschule), -die direkte Beratung und Unterstützung von betroffenen Kindern und Jugendlichen, -die Bereitstellung von Qualifizierungsmaßnahmen und Lernangeboten im Bereich der formalen und informellen Bildung (z.B. durch die Schaffung von außerschulischen Bildungsangeboten (wie zum Beispiel Kinderclubs, E-Learning Angebote), die Schaffung von berufsqualifizierenden Angeboten, die Schaffung von Begegnungsangeboten (z.B. Nachbarschaftstreffs), die Förderung der schulischen Bildung z.B. durch Bau und Ausstattung von Schulen), -die Qualifizierung von Lehrkräften von Kindern, die Krieg oder Gewalt erfahren haben (z.B. Lehrerfortbildung), -sowie den Ausbau und die Stärkung von Maßnahmen zum Kindesschutz (z.B. durch die Schulung und die Information von Personen zu Kindesschutz, Netzwerkarbeit), -Die Durchführung von Programmen zur humanitären und psychosozialen längerfristigen Unterstützung in den Bereichen psychosoziale Unterstützung, Bildung und Kindesschutz von Geflüchteten und aufnehmenden Gemeinden innerhalb Deutschlands und solche Hilfe ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität oder Religion der Begünstigten zu gewähren, zum Beispiel durch: -die Einrichtung von kinderfreundlichen Orten (z.B. Spielstätten in Flüchtlingsunterkünften) und die Verwirklichung von kinderfreundlichen Angeboten (z.B. Spiel- und Begegnungsangebote), -die Schulung von Erziehenden von Kindern und Jugendlichen, die Krieg oder Gewalt erfahren haben, -die direkte Beratung und Unterstützung von betroffenen Kindern und Jugendlichen, - die Bereitstellung von Qualifizierungsmaßnahmen und Lernangeboten im Bereich formelle und informelle Bildung (z.B. durch die Schaffung von außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. AGs, Workshops, Kinderclubs), die Schaffung von berufsqualifizierenden Angeboten (z.B. Bewerbungstraining, Mentoring), die Schaffung von Begegnungsangeboten (z.B. Nachbarschaftstreff)) -sowie den Ausbau und die Stärkung von Maßnahmen zum Kindesschutz, z.B. durch die Schulung und die Information von Personen zu Kindesschutz und Netzwerkarbeit. -Die Durchführung von Programmen zur öffentlichen Bildung betreffend die Situation, die Umstände, die Bedürfnisse und die Nöte der Opfer von Unterdrückung und Verfolgung und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (beispielsweise von Konzerten) mit dem Zweck, Verständnis für die Probleme von Menschen im globalen Süden (ehemals bekannt als Entwicklungs- und Schwellenländer) zu fördern, sich die gegenseitige Verantwortung von Menschen im globalen Norden und Süden füreinander bewusst zu machen und sich dieser Verantwortung zu stellen und Unterstützung zu ihren Gunsten zu mobilisieren, zum Beispiel durch: -die Durchführung von Kampagnen, -die Bereitstellung von Bildungsmaterialien, in denen über die Situation von Kindern, die Krieg erfahren haben, informiert wird (z.B. Filme, Tonträger, Ausstellungen, Druckerzeugnisse), -die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu globalen Beziehungen und den Hintergründen und Folgen von Krieg und Gewalt zum Beispiel in Schulen. -Für die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu sorgen und Kräfte der angewandten Forschung und der Praxis zusammenzuführen über: -die Bereitstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus deutscher Sicht in Bezug auf die psychosoziale Situation von Kindern und Jugendlichen, die von Krieg und Konflikt betroffen waren oder sind für ausländische und internationale Institutionen und Organisationen, -die Entwicklung und Erforschung neuer Programme und Modelle im Bereich Kindesschutz, MHPSS und Bildung, -die Praxisüberführung und Realisierung der Forschungsergebnisse in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Institutionen (zum Beispiel mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Akteure der Entwicklungszusammenarbeit wie z.B. dem BMZ) -und die Ausrichtung wissenschaftlicher Forschungstagungen, Colloquien und Konsultationen zur Bekanntmachung und dem Austausch über aktuelle Forschungsstände für deutsche und ausländische Partnerinstitutionen (wie zum Beispiel Universitäten, Nichtregierungsorganisationen und staatliche Akteure der Entwicklungszusammenarbeit wie das BMZ oder die GIZ). 4. Soweit die Gesellschaft nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. 5. Ein weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

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